Befundübermittlung mittels Fax

Das neue Gesundheitstelematikgesetz lässt eine Übermittlung von Befunden mittels Fax unter bestimmten Voraussetzungen zu:

  1. Faxgeräte sind vor ungefugten Zugang und Gebrauch geschützt.
  2. Die Rufnummern, insbesondere die verspeicherten Rufnummern, werden mindestens alle zwei Monate nachweislich auf Ihre Aktualität geprüft.
  3. Die automatische Weiterleitung, außer an den Gesundheitsdienstanbieter selbst, ist deaktiviert.
  4. Alle vom Gerät unterstützten Sicherheitsmaßnahmen werden genützt.
  5. Allenfalls verfügbare Fernwartungsfunktionen nur für die vereinbarte Dauer der Fernwartung sind aktiviert.

 
Wenn diese Bedingungen auf Ihr Faxgeräte zutreffen, bitten wir Sie das unten angeführte PDF-Dokument unterschrieben zu retournieren.

 Erklärung gemäß Gesundheitstelematikgesetz