Befundübermittlung mittels Fax
Das neue Gesundheitstelematikgesetz lässt eine Übermittlung von Befunden mittels Fax unter bestimmten Voraussetzungen zu:
- Faxgeräte sind vor ungefugten Zugang und Gebrauch geschützt.
- Die Rufnummern, insbesondere die verspeicherten Rufnummern, werden mindestens alle zwei Monate nachweislich auf Ihre Aktualität geprüft.
- Die automatische Weiterleitung, außer an den Gesundheitsdienstanbieter selbst, ist deaktiviert.
- Alle vom Gerät unterstützten Sicherheitsmaßnahmen werden genützt.
- Allenfalls verfügbare Fernwartungsfunktionen nur für die vereinbarte Dauer der Fernwartung sind aktiviert.
Wenn diese Bedingungen auf Ihr Faxgeräte zutreffen, bitten wir Sie das unten angeführte PDF-Dokument unterschrieben zu retournieren.
Erklärung gemäß Gesundheitstelematikgesetz

